Einseitige Preiserhöhung in den AGB: der Anbieter-Überblick
Der Preis, den du bei der Unterschrift siehst, ist bei den meisten Kartenterminal- und Kassenverträgen nur der Einstiegspreis. In den AGB steht fast immer eine Klausel, mit der der Anbieter die Entgelte während der laufenden Vertragszeit anheben darf – teils mit Ankündigungsfrist, teils per Index-Automatik, teils so, dass dein Schweigen als Zustimmung gewertet wird. Dieser Überblick zeigt anhand der veröffentlichten AGB, welcher Anbieter welche Bauart verwendet, wo ein Widerspruch überhaupt etwas bringt und welche Kombination im Vertrag besonders teuer werden kann.
Warum der Startpreis nur der Einstiegspreis ist
Terminal- und Kassenverträge laufen häufig 24, 48 oder 60 Monate. Kein Anbieter kalkuliert seine Kosten über so einen Zeitraum fest, deshalb enthält praktisch jeder Vertrag eine Preisanpassungsklausel. Das ist für sich genommen nicht unseriös – entscheidend ist, wie die Klausel gebaut ist: Wie viel Vorlauf bekommst du, musst du aktiv widersprechen, und darfst du bei einer Erhöhung aussteigen? Genau an diesen drei Punkten unterscheiden sich die Anbieter erheblich.
Bei einem monatlich kündbaren Anbieter ist eine Preiserhöhung ein überschaubares Ärgernis: Du kündigst und wechselst. Bei einem 48-Monats-Vertrag mit sechs Monaten Kündigungsfrist ist dieselbe Klausel etwas völlig anderes – du zahlst den neuen Preis unter Umständen noch jahrelang.
Die vier Bauarten der Preisanpassungsklausel
Bauart 1: Zustimmungsfiktion – Schweigen gilt als Zustimmung. Der Anbieter kündigt die neuen Preise an; widersprichst du nicht innerhalb der genannten Frist, gilt die Änderung als angenommen. Diese Konstruktion findet sich bei Nexi/Concardis (Preisanpassung nach § 315 BGB mit zweimonatiger Zustimmungsfiktion), bei Worldline/SIX (30 Tage Mitteilung, Schweigen gilt als Zustimmung, zusätzlich Änderung des Preis- und Leistungsverzeichnisses per Online-Publikation), bei Vectron (Anpassung nach billigem Ermessen, zwei Monate Textform, Schweigen gilt als Genehmigung, Ziff. 1.10.6), bei Hypersoft (AGB-Änderung mit vier Wochen Schweigefrist) und bei ETRON (Zustimmungsfiktion nach vier Wochen, Ziff. 13.2).
Bauart 2: Index-Automatik. Der Preis steigt automatisch mit einem Verbraucherpreisindex, ganz ohne Einzelankündigung. ready2order nutzt eine jährliche Wertsicherung nach dem VPI der Statistik Austria, ETRON eine VPI-Wertsicherung mit jährlicher Anpassung im Jänner. Adyen sieht neben einer regulären Änderung mit drei Monaten Vorankündigung (Ziff. 3.2) eine jährliche Inflationsanpassung vor (Ziff. 3.3) – und zwar ausdrücklich ohne Sonderkündigungsrecht.
Bauart 3: Jährliche Anpassung nach Ermessen. Hier steht kein Index, sondern ein unbestimmter Maßstab. CCV darf die Preise laut § 9.6 jährlich einseitig in einem angemessenen Rahmen anpassen; Vectron entscheidet nach billigem Ermessen; Hypersoft ebenfalls nach billigem Ermessen – mit der Besonderheit, dass der Kunde laut § 4.3 erst ab einer Erhöhung von mehr als 3 % pro Jahr kündigen darf.
Bauart 4: Die Erhöhung kommt erst bei der Verlängerung. Der laufende Preis bleibt, aber die automatische Vertragsverlängerung erfolgt zu den dann geltenden Konditionen – Rabatte aus dem Erstvertrag fallen weg. Lightspeed verlängert zu den dann geltenden Gebühren, Rabatte verfallen; bei Vectron führt der Wegfall des Rabatts zurück auf den Listenpreis (Ziff. 1.15.4); orderbird verlängert zu den dann gültigen Preisen; CCV kann laut § 21 den Mietpreis bei Geräteersatz oder Verlängerung ändern. Wie stark das wirkt, zeigt PosBill mit einer offen ausgewiesenen Staffel: Software-Miete 9 € pro Woche im ersten Jahr, ab dem zweiten Jahr 13 € – rund 44 % mehr. Bei helloCash steigt die TSE-Gebühr nach dem ersten Jahr von 129 € auf 169 € jährlich.
Welcher Anbieter darf was – der Überblick aus den AGB
- Nexi / Concardis: Preisanpassung nach § 315 BGB, zweimonatige Zustimmungsfiktion (AGB Kartenakzeptanz 07/2023). Kombiniert mit 60 Monaten Laufzeit und 6 Monaten Kündigungsfrist.
- Worldline / SIX Payment Services: Änderung jederzeit mit 30 Tagen Mitteilung, Schweigen gilt als Zustimmung; Preis- und Leistungsverzeichnis zusätzlich per Online-Publikation änderbar (AGB SIX/Worldline, PLV DE 08/2018).
- CCV: jährliche einseitige Anpassung in angemessenem Rahmen (§ 9.6) plus Mietpreisänderung bei Geräteersatz oder Verlängerung (§ 21), AGB-Stand Januar 2023.
- VR Payment: Änderung mit zwei Monaten Vorlauf in Textform – lehnst du ab, entsteht daraus ein Kündigungsrecht des Anbieters, nicht automatisch ein Vorteil für dich (Terminal-Bedingungen Version H 04/2024).
- TeleCash (Fiserv): Erhöhung wird 10 Wochen nach Mitteilung wirksam, dazu ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von 8 Wochen (AGB First Data, Stand 09/2018).
- Adyen: Änderung mit 3 Monaten Vorankündigung (3.2) und zusätzlich jährliche Inflationsanpassung ohne Sonderkündigungsrecht (3.3), T&C 06/2026.
- Vectron: Anpassung nach billigem Ermessen, 2 Monate Textform, Schweigen gilt als Genehmigung (1.10.6); Rabattwegfall bei Verlängerung (1.15.4), AGB SaaS 30.09.2022.
- Hypersoft: Anpassung nach billigem Ermessen; Kündigungsrecht des Kunden erst bei mehr als 3 % Erhöhung pro Jahr (§ 4.3); AGB-Änderung mit 4 Wochen Schweigefrist (AGB v3.0, 11.03.2025).
- Flatpay: Preisänderung mit 30 Tagen Frist (§ 10.2), AGB einseitig änderbar (§ 19) – bei 36 Monaten Bindungsfrist, die laut § 12.2 nicht kündbar ist (DE T&C 06.05.2025).
- ETRON: VPI-Wertsicherung jährlich im Jänner plus Zustimmungsfiktion nach 4 Wochen (13.2), Nutzungsbedingungen onRetail 04/2026.
- ready2order: jährliche Wertsicherung nach VPI der Statistik Austria; Verlängerung zu den aktuellen Gebühren (AGB 2026).
- Lightspeed: Gebühren- und Leistungsänderung mit 30 Tagen Ankündigung; Verlängerung zu den dann geltenden Gebühren, Rabatte verfallen (Service-Vertrag 01.06.2026).
- helloCash: Preisänderung mit mindestens 60 Tagen Ankündigung; TSE-Gebühr steigt nach Jahr 1 von 129 € auf 169 € pro Jahr (AGB helloCash, Preise 04/2025).
- Paymash: Bestimmungen jederzeit änderbar (14.2), Verlängerung zu den dann publizierten Tarifen (AGB 06/2026).
- American Express: Änderung der Entgelte und Regularien jederzeit nach Ziff. 19 (GMNS-AGB 04/2024) – allerdings bei unbefristetem Vertrag mit 30 Tagen beidseitiger Kündigungsfrist.
- Shopify POS: Anpassung der Anforderungen nach eigenem Ermessen (Payments ToS Germany 06/2026).
- Stripe, SumUp, PayPal Zettle, Square, myPOS, Mollie: Preisänderung mit Vorankündigung (bei Stripe und Zettle typischerweise 30 Tage) – aber ohne Mindestlaufzeit, du kannst also jederzeit gehen.
Alle Angaben stammen aus den jeweils genannten, öffentlich zugänglichen AGB-Ständen. Preise netto zzgl. 19 % USt.
Entscheidend ist nicht die Klausel, sondern die Ausstiegstür
Eine Preisanpassungsklausel ist nur so gefährlich wie die Laufzeit, an die sie gekoppelt ist. Deshalb lohnt der Blick auf die Kombination aus beidem:
- Unkritisch: Anbieter ohne Mindestlaufzeit. Ob SumUp, Zettle, Square, Stripe oder myPOS die Preise erhöhen dürfen, ist praktisch folgenlos – du kündigst zum nächsten Abrechnungszeitpunkt und wechselst. Die Klausel steht in den AGB, hat aber keine Hebelwirkung.
- Kritisch: lange Laufzeit plus Anpassungsrecht. Nexi/Concardis (60 Monate, 6 Monate Frist), Worldline (branchenüblich 48–72 Monate, 6 Monate per Einschreiben), VR Payment (48 Monate ab Freischaltung), TeleCash (48 Monate ab Inbetriebnahme) und CCV (bis 48 Monate, Vorzeitkündigung ausgeschlossen) verbinden ein einseitiges Anpassungsrecht mit einer Tür, die jahrelang zu bleibt.
- Besonders eng: Flatpay. Die Preise sind mit 30 Tagen Frist änderbar und die AGB einseitig anpassbar – gleichzeitig ist der Vertrag 36 Monate lang gar nicht kündbar. Eine Erhöhung trifft hier auf einen Kunden, der vertraglich nicht ausweichen kann.
- Zweischneidig: VR Payment. Widersprichst du der Änderung, führt das laut Bedingungen zu einem Kündigungsrecht des Anbieters – der Widerspruch verschafft dir also nicht automatisch bessere Konditionen, sondern kann das Vertragsende bedeuten. Das kann gewollt sein, sollte aber bewusst passieren.
- Vergleichsweise fair geregelt: TeleCash. Die Erhöhung wird erst 10 Wochen nach Mitteilung wirksam, das Sonderkündigungsrecht läuft 8 Wochen – ein echtes Zeitfenster zum Reagieren, auch wenn die Grundlaufzeit lang ist.
Was rechtlich gilt – und was nicht
Preisanpassungsklauseln in AGB unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB: Sie müssen Anlass und Umfang der Erhöhung hinreichend klar beschreiben und dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Die strengeren Spezialverbote der §§ 308 und 309 BGB – etwa das Verbot kurzfristiger Preiserhöhungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss – gelten nach § 310 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar gegenüber Unternehmern. Als Gewerbetreibender bist du also schwächer geschützt als ein Verbraucher, auch wenn die Gerichte die Wertungen dieser Vorschriften im B2B-Bereich mit heranziehen.
Zur Zustimmungsfiktion gibt es ein viel zitiertes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20), nach dem entsprechende Klauseln in Banken-AGB unwirksam sind. Wichtig für die Einordnung: Diese Entscheidung betrifft Verträge mit Verbrauchern. Ob sie sich auf einen gewerblichen Kartenakzeptanz- oder Terminalvertrag übertragen lässt, ist damit nicht entschieden. Verlässt dich also nicht darauf, dass eine Klausel schon unwirksam sein wird – reagiere lieber fristgerecht.
Wo der Anbieter nach billigem Ermessen anpassen darf, gilt § 315 BGB: Die Bestimmung muss der Billigkeit entsprechen und ist gerichtlich überprüfbar. Das ist ein echter Hebel, kostet aber Zeit und in der Regel anwaltliche Hilfe. Dieser Text ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Anbieter, bei denen keine harte Erhöhungsautomatik dokumentiert ist
Der Vollständigkeit halber: Nicht jeder Vertrag enthält eine scharfe Klausel. Bei Korona POS (Combase) ist in den AGB keine Preisanpassungsklausel geregelt, bei PosBill findet sich keine ausdrückliche Anpassungsklausel (die Erhöhung steckt dort stattdessen offen in der Mietstaffel ab Jahr 2). Future Payments wirbt mit monatlicher Kündbarkeit ohne Mindestlaufzeit – dort sind die Vertrags-AGB allerdings nicht öffentlich publiziert, die Anpassungsregel ist also schlicht nicht überprüfbar. Dasselbe gilt für ZahlungsWERK: Da der Preis zzgl. Interchange und Scheme-Gebühren kalkuliert wird, ändert sich die reale Belastung ohnehin mit den durchgereichten Fremdkosten, ohne dass der Anbieter dafür eine Klausel ziehen müsste.
So schützt du dich vor der Unterschrift
- Lass dir die Preisanpassungsklausel im Vertrag zeigen und frag konkret: Wie viel Vorlauf, welche Form, und gilt mein Schweigen als Zustimmung?
- Kläre schriftlich, ob eine Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht auslöst – und ab welcher Höhe. Eine Schwelle wie mehr als 3 % pro Jahr entwertet das Recht in der Praxis.
- Prüfe, ob eine Index- oder Wertsicherungsklausel drinsteht. Sie wirkt ohne jede Ankündigung und summiert sich über eine 48-Monats-Laufzeit spürbar auf.
- Frag ausdrücklich nach dem Verlängerungspreis: Verlängert sich der Vertrag zu meinen Konditionen oder zu den dann geltenden Listenpreisen? Fallen Einführungsrabatte weg?
- Bewerte die Klausel immer zusammen mit der Laufzeit. Eine Anpassungsklausel in einem monatlich kündbaren Vertrag ist harmlos, dieselbe Klausel bei 48 Monaten Bindung ist ein Kostenrisiko.
- Richte eine Kalender-Erinnerung für den Tag ein, an dem eine Preismitteilung eintrifft – die Widerspruchsfristen liegen oft bei nur 30 Tagen bis 8 Wochen.
- Prüfe deine Monatsabrechnung regelmäßig gegen dein Preisblatt. Viele Erhöhungen fallen erst auf, wenn sie längst als genehmigt gelten.
Wenn du ohnehin gerade vergleichst: Rechne einmal mit deinem realen Umsatz und Kartenmix durch, was ein Vertrag über die volle Laufzeit kostet – einschließlich einer angenommenen Erhöhung. Erst dann ist ein Startpreis mit einem anderen vergleichbar.
Häufige Fragen
- Darf mein Anbieter die Preise während der Vertragslaufzeit einfach erhöhen?
- In den meisten Terminal- und Kassenverträgen ja, weil die AGB eine Preisanpassungsklausel enthalten. Unterschiedlich ist nur, wie viel Vorlauf du bekommst, ob du aktiv widersprechen musst und ob eine Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht auslöst. Als Gewerbetreibender bist du dabei rechtlich schwächer geschützt als ein Verbraucher.
- Was bedeutet Zustimmungsfiktion im Vertrag?
- Der Anbieter kündigt die neuen Preise an, und wenn du nicht innerhalb der genannten Frist widersprichst, gilt die Änderung als von dir angenommen. Fristen von zwei Monaten (Nexi/Concardis, Vectron), 30 Tagen (Worldline) oder vier Wochen (Hypersoft, ETRON) sind dokumentiert. Wer Post und Portalmitteilungen nicht prüft, stimmt faktisch automatisch zu.
- Habe ich bei einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht?
- Das hängt vom Vertrag ab. TeleCash sieht laut AGB ein achtwöchiges Sonderkündigungsrecht vor, Adyen schließt es für die jährliche Inflationsanpassung ausdrücklich aus, und Hypersoft räumt es erst ab mehr als 3 % Erhöhung pro Jahr ein. Bei VR Payment führt dein Widerspruch zu einem Kündigungsrecht des Anbieters. Lies die Klausel deshalb vor der Unterschrift, nicht erst bei der Erhöhung.
- Gilt das BGH-Urteil zur Zustimmungsfiktion auch für meinen Terminalvertrag?
- Nicht ohne Weiteres. Das Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) betrifft Banken-AGB gegenüber Verbrauchern. Ob sich die Wertung auf einen gewerblichen Kartenakzeptanz- oder Terminalvertrag übertragen lässt, ist damit nicht entschieden. Verlass dich im Zweifel nicht auf die Unwirksamkeit, sondern widersprich fristgerecht und hol dir bei Bedarf anwaltlichen Rat.
- Wie erkenne ich eine Index- oder Wertsicherungsklausel?
- Achte auf Begriffe wie Wertsicherung, Verbraucherpreisindex oder VPI und auf einen festen jährlichen Anpassungstermin. Solche Klauseln nutzen zum Beispiel ready2order (VPI Statistik Austria) und ETRON (jährlich im Jänner). Sie greifen ohne Einzelankündigung, weshalb du sie nur vor der Unterschrift verhandeln kannst.
Stand der ausgewerteten AGB je Anbieter wie im Text genannt (u. a. Nexi/Concardis 07/2023, CCV 01/2023, Worldline/SIX mit PLV DE 08/2018, VR Payment 04/2024, TeleCash 09/2018, Adyen 06/2026, Vectron 30.09.2022, Hypersoft 11.03.2025, Flatpay 06.05.2025, ETRON 04/2026, Lightspeed 01.06.2026, helloCash 04/2025, Paymash 06/2026, American Express 04/2024). Angaben können sich ändern und sind im Einzelfall anhand des aktuellen Vertrags und Preisverzeichnisses zu prüfen. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Firmennamen und Marken gehören ihren Inhabern; die Nennung erfolgt ausschließlich zu Informations- und Vergleichszwecken. Alle Preise netto zzgl. 19 % USt.
Im Lexikon erklärt
Zuletzt aktualisiert: 06/2026 · Quellen: Deutsche Bundesbank, girocard.eu, EHI Retail Institute, Deutsche Kreditwirtschaft.
